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Göring-Befehl vom 5. November 1940



In Fortführung der bisher getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung des jüdischen Kunstbesitzes durch den Chef der Militärverwaltung Paris und durch den Einsatzstab Rosenberg (Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 2 f 18.14 d.Z.Nr. 3812/40 g) wird mit den in den Louvre gebrachten Kunstgegenständen in folgender Weise verfahren.

1. Diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,

2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlungen des Reichsmarschalls dienen,

3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der Hohen Schule und im Aufgabenbereich des Reichsleiters Rosenberg angebracht erscheinen,

4. diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, deutschen Museen zugeleitet zu werden,
werden unverzüglich durch den Einsatzstab Rosenberg ordnungsgemäss inventarisiert, verpackt und mit Unterstützung der Luftwaffe nach Deutschland gebracht.

5. Diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, den französischen Museen und dem deutschen und französischen Kunsthandel zugeleitet zu werden, werden an einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt versteigert und der dafür einkommende Erlös dem französischen Staat zu Gunsten der französischen Kriegshinterbliebenen überlassen.

6. Die weitere Erfassung jüdischen Kunstbesitzes in Frankreich geschieht in der bisher bewährten Form durch den Einsatzstab Rosenberg in Zusammenarbeit mit dem Chef der Militärverwaltung Paris.


Paris, den 5. November 1940

Ich werde diesen Vorschlag dem Führer vorlegen. Bis zu seiner Entscheidung gilt diese Regelung.

gez. Göring


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